Wichtige Änderungen des Personengesellschaftsrechts zum 1. Januar 2024

Am 01. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (kurz: MoPeG) in Kraft.
Unternehmenstragende Gesellschaften, wie Berufsausübungsgemeinschaften von Ärzten, Medizinische Versorgungszentren, Sozietäten von Rechtsanwälten (soweit sie nicht Partnerschaftsgesellschaften sind) Steuerberatern oder Zusammenschlüsse von Handwerkern sowie vermögensverwaltende Gesellschaften, z.B. Grundstücksgesellschaften, erhalten zum ersten Mal seit Inkrafttreten des Personengesellschaftsrechts im Jahr 1900 die Möglichkeit, ihre Gesellschaft in den von den Bundesländern neu geschaffenen Gesellschaftsregistern registrieren zu lassen.

Das Personengesellschaftsrecht zeichnet sich dadurch aus, dass viele Regelungen der individuellen Gestaltung durch den Gesellschaftsvertrag vorbehalten sind. Daran ändert sich auch durch das MoPeG nichts. Die Gestaltungsfreiheit birgt aber die Gefahr, dass der Gesellschaftsvertrag u.U. Regelungslücken enthält, die nunmehr durch das MoPeG abweichend von den Vorstellungen der Gesellschafter geregelt (mehr …)