Prozessieren in Englischer Sprache: Werden nun in Deutschland Kammern für internationale Handelssachen eingeführt?

Vor den deutschen Gerichten ist die Gerichtssprache bislang ausschließlich Deutsch (§ 184 GVG). Darunter leidet die Popularität des Standorts Deutschland für internationale Rechtsstreitigkeiten empfindlich. An einigen Gerichten ist es in bestimmten Fällen zwar zugelassen, dass die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf die Beiziehung von Dolmetschern verzichten und stattdessen die Verhandlung auf Englisch geführt wird. Schriftsätze, Verhandlungsprotokolle und alle gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, müssen aber weiter in deutscher Sprache verfasst werden. Anlagen, vor allem Verträge, müssen dem Gericht mit deutscher Übersetzung zur Verfügung gestellt werden.

Trotz der international hohen Anerkennung des deutschen Rechts und der deutschen Justiz schrecken ausländische Vertragsparteien deshalb davor zurück, für Verträge deutsches Recht und für den Streitfall die Zuständigkeit der deutschen Gerichte zu wählen. Bedeutende wirtschaftsrechtliche Streitigkeiten werden häufig im Ausland oder vor Schiedsgerichten ausgetragen. Vor allem mittelständische Unternehmen in Deutschland haben das Nachsehen, weil sie in vielen Fällen und teilweise ohne qualifizierte rechtliche Unterstützung Verträge auf der Grundlage des Rechts anderer Staaten verhandeln und abschließen müssen.

Hierauf reagiert der deutsche Gesetzgeber. Mit einem am 18.04.2018 vorgelegten Gesetzentwurf soll die Einrichtung von Kammern für internationale Handelssachen bei den Landgerichten ermöglicht werden. Vor diesen könnten dann Rechtsstreitigkeiten in englischer Sprache geführt werden. Zur Zuständigkeit dieser Spruchkörper sollen neben den normalen Handelssachen im Sinne des § 95 GVG die „internationalen Handelssachen“ treten. Die Einzelheiten werden in den neu eingefügten §§ 114a und 114b GVG geregelt.

Voraussetzungen für das Führen des Rechtsstreits in der englischen Sprache ist das Vorliegen einer Handelssache im Sinne des § 95 GVG, ein internationaler Bezug des Rechtsstreits und die Zustimmung beider Parteien bezüglich der Verfahrenssprache Englisch. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, finden die für Kammern für Handelssachen geltenden Vorschriften auch auf die Kammern für internationale Handelssachen Anwendung.

Eine Änderung des § 184 Abs. 2 GVG soll die Durchführung des Verfahrens in der englischen Sprache ermöglichen. Dies soll sowohl für die Verfahren vor den Kammern für internationale Handelssachen als auch vor den für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen dieser Kammern zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte und des Bundesgerichtshofs gelten. Dabei wird das Führen des Verfahrens in englischer Sprache für die Kammern für internationale Handelssachen und den zuständigen Senaten der Oberlandesgerichte als Regelfall bestimmt. Für Verfahren vor dem Bundesgerichtshof wird die Prozessführung in englischer Sprache ermöglicht, ohne allerdings hierfür besondere Zuständigkeiten zu begründen.

Das Vorhaben wird von den Gerichten mehrheitlich begrüßt. In Deutschland gibt es inzwischen viele Richterinnen und Richter, die in Englisch sattelfest sind und die Öffnung für internationale Verfahren als willkommene Herausforderung sehen.

Wir begrüßen das Gesetzesvorhaben sehr. Insbesondere aus Sicht der im internationalen Rechtsverkehr tätigen Unternehmen wäre die Wahl des deutschen Rechts eine echte Option, was für Verträge in Zukunft ein Plus an Rechtssicherheit mit sich bringen würde. Daneben würde das deutsche System der Kammern für Internationale Handelssachen eine Konzentration von Sach- und Fachkompetenz für die Verhandlung internationaler Streitigkeiten mit sich bringen. Da das Gesetzesvorhaben aber bereits der dritte Anlauf ist, bleibt abzuwarten, wann eine Umsetzung erfolgen wird.