Aktuelles aus dem Medizinrecht – Neuerungen im Gesundheitssystem durch das Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG

Mit dem Referentenentwurf des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune vom 15.06.2023 (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz GVSG) will das Bundesministerium für Gesundheit die Gesundheitsversorgung in den Kommunen vor Ort stärken, insbesondere in sozial oder strukturell benachteiligten Regionen, und die individuelle Gesundheitskompetenz erhöhen.

Erreicht werden soll dies unter anderem durch die Einführung von neuen Institutionen, den Gesundheitskiosken und Primärversorgungszentren, wobei vor allem letztere (nicht nur) die hausärztliche Versorgung grundsätzlich neu gestalten könnten.

Gesundheitskioske sollen in besonders benachteiligten Regionen und Stadtteilen niedrigschwellige Beratungsangebote anbieten. Die Errichtung der Kioske liegt in den Händen der Kommunen sowie den gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen. Hauptaufgaben sollen die Vermittlung von medizinischen Behandlungsmöglichkeiten und allgemeine Beratungs- und Unterstützungsleistungen sein. Auch die Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben ist angedacht. Für Ärztinnen und Ärzte könnten Gesundheitskioske vor allem als Kooperationspartner bei der Behandlung von Patientinnen und Patienten mit besonderem Unterstützungsbedarf interessant werden.

Im Gegensatz zu den Gesundheitskiosken sollen Primärversorgungszentren durch zugelassene Ärztinnen und Ärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) und medizinischen Versorgungszentren (MVZ) betrieben werden. Ihr Ziel ist es, insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen den besonderen Bedürfnissen älterer und multimorbider Menschen gerecht zu werden. Hauptmerkmal ist, dass nicht nur eine (wie bisher schon in MVZ und BAGs mögliche) fachgruppenübergreifende Zusammenarbeit zwischen Ärztinnen und Ärzten möglich sein soll, sondern auch eine Kooperation bzw. Einbindung von nicht-medizinischen Gesundheits- und Sozialberufen stattfinden darf.
Freilich sind hier noch viele Fragen offen. So sollen die Voraussetzungen für die Gründung von Primärversorgungszentren direkt in § 73a SGB V geregelt werden, die weiteren notwendigen Konkretisierungen, insbes. Einzelheiten zu Struktur, Aufgaben, Anforderungen und Qualität sollen hingegen die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der Spitzenverband Bund der Krankenkasse übernehmen. Für alle planenden und unternehmerisch denkenden Ärztinnen und Ärzte ist es aber schon jetzt ratsam, diese Entwicklungen aufmerksam zu beobachten und strategisch sinnvoll bei der Ausgestaltung ihrer haus- und/oder fachärztlichen Tätigkeit mit einzubeziehen.

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