OLG Düsseldorf zum Recht des öffentlichen Auftraggebers, Angebote wegen des Versuchs der Erlangung vertraulicher Informationen oder der Übermittlung unzutreffender Informationen im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren auszuschließen (Beschl. v. 27.10.2021 – VII-Verg 4/21)

In einem von dieser Kanzlei geführten Verfahren hat sich das OLG Düsseldorf zu mehreren vergaberechtlich grundsätzlich relevanten Fragen geäußert. Meine Kollegin Constanze Hildebrandt und ich haben die Entscheidung in einem Beitrag zum Vergabeblog ausgewertet.

Hierzu in Kürze:

Bieter können in Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie versuchen, vertrauliche Informationen zu erlangen, um sich einen unzulässigen Vorteil im Vergabeverfahren zu verschaffen (fakultativer Ausschlussgrund gem. § 124 Abs. 1 Nr. 9 b) GWB). In der Literatur ist umstritten, ob dieser Ausschlussgrund nur dann greift, wenn ein Bieter versucht, vertrauliche Informationen beim öffentlichen Auftraggeber zu erlangen, oder auch dann, wenn sich der Versuch der Informationsgewinnung – wie im entschiedenen Fall – gegen Dritte richtet. Das OLG Düsseldorf bestätigt unter Verweis auf § 5 VgV die erstgenannte Auffassung, weshalb der Ausschluss des Angebotes aus diesem Grund unzulässig war.

Außerdem stellte das OLG Düsseldorf im Hinblick auf § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB fest, dass öffentliche Auftraggeber zwar unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme am Vergabeverfahren ausschließen, wenn das Unternehmen fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.

Fahrlässigkeit sei aber nicht anzunehmen, wenn das Unternehmen a) die von ihm erforschten Informationen im Rahmen eines staatlichen, gesetzlich eingerichteten und geregelten Verfahrens übermittelt und b) diese Informationen subjektiv für richtig erachtet – so das OLG Düsseldorf unter Verweis auf eine zum Kennzeichenrecht ergangene Grundsatzentscheidung des BGH (Beschluss vom 15.07.2005, GSZ 1/04). Hierdurch wird der Anwendungsbereich von § 124 Abs. 1 Nr. 9 c) GWB erheblich eingeschränkt.

Viel Vergnügen bei der Lektüre des Artikels den Sie hier finden: Vergabeblog.de vom 22/11/2021, Nr. 48297.