Big Mac: Eine markenrechtliche Schlappe für McDonald’s

Die irische Fastfoodkette Supermac’s hat heute einen bedeutenden Erfolg in einem langjährigen Markenstreit gegen McDonald’s errungen. Die für McDonalds eingetragene Europäische Marke „Big Mac“ kann keinen Schutz mehr beanspruchen für Hühnchensandwiches, aus Geflügelprodukten zubereitete Lebensmittel, und Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Betrieb von Restaurants und anderen Einrichtungen erbracht werden oder damit zusammenhängen, die zum Verzehr zubereitete Speisen und Getränke anbieten, sowie für Drive-in-Einrichtungen und die Zubereitung von Speisen zum Mitnehmen (EuG, Urteil vom 05.06.2024, T-58/23 – Supermac’s ./. EUIPO – McDonald’s International Property (BIG MAC).

Wow. Was ist da für McDonald’s schiefgegangen?

Supermac’s hat 2017 geltend gemacht, dass McDonald’s die Marke „Big Mac über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als 5 Jahren nicht geltungserhaltend benutzt hätte. 2019 entschied des europäische Markenamt (EUIPO), dass die Marke „Big Mac“ zu löschen sei. David gegen Goliath, die Presse berichtete.

Die Beschwerdekammer hielt dann die Marke aber aufrecht, soweit Schutz für Speisen aus Fleisch- und Geflügelprodukten und für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Restaurants und Drive-In-Einrichtungen beansprucht wird. Damit hätte McDonalds aus der Marke „Big Mac“ weiterhin gegen die „Supermac’s“ Fastfoodrestaurants vorgehen können. Dagegen ist Supermac’s vor das Gericht der Europäischen Union (EuG) gezogen.

McDonalds ist nun offenbar schlicht über die Anforderungen gestolpert, die das EUIPO und auch das EuG an den Nachweis einer geltungserhaltenden Nutzung stellen.

Zwar hat McDonalds unter anderem Werbeanzeigen und auch eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitenden dafür vorgelegt, dass McDonalds 2016 in Frankreich ein Chicken Big Mac vertrieben hatte. Das hat dem EuG aber nicht ausgereicht.

„Genuine use of a trade mark cannot be proved by means of probabilities or presumptions, but must be demonstrated by solid and objective evidence of actual and sufficient use of the trade mark on the market concerned.“

Das Gericht machte unmissverständlich klar, dass ein Benutzungsnachweis nur durch belastbare und objektive Nachweise geführt werden kann.

Aus den Nachweisen muss ersichtlich sein, wo, wann, in welchem Umfang und in welcher Weise die Marke benutzt wurde. Das erfordert regelmäßig den Nachweis, dass die Waren und Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, tatsächlich unter Verwendung der Marke angeboten wurden und damit hinreichende Umsätze erzielt wurden.

Es reicht dafür beispielsweise nicht aus, Screenshots einer Website vorzulegen, wenn dazu keine Websitedaten vorgelegt werden können, aus denen hervorgeht, wann, in welchem Umfang und mit welcher Frequenz die Marke auf der Website genutzt wurde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Berufung beim Europäischen Gerichtshof ist möglich.

Was nehmen wir mit?

Jedes Unternehmen tut gut daran, die Nutzung seiner Marken sorgfältig zu dokumentieren, also z.B. Screenshots und Auswertungen von Werbemaßnahmen, Fotos von Werbeaktionen mit vollständiger EXIF-Data, Agenturrechnungen und Briefings sowie Verkaufsstatistiken und Einkaufs- und Verkaufsrechnungen für gebrandete Produkte und Services archivieren.

Eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitenden sind ein Hilfsmittel, werden aber in aller Regel keinen Nachweis erbringen können.