Das Transparenzregister ist da …

… und zwingt Unternehmen dazu, sich nach der Sommerpause dringlich mit ihren Beteiligungsverhältnissen zu beschäftigen.

Das ist neu

Mit der am 26.6.2017 in Kraft getretenen Neufassung des Geldwäschegesetzes (GwG) hat der Gesetzgeber ein neues öffentliches Register, das so genannte „Transparenzregister“ eingeführt. Die Einrichtung des Transparenzregisters beruht auf europäischem Recht. Vergleichbare Register existieren deshalb auch in den übrigen EU-Staaten.

In dem Transparenzregister werden zukünftig die natürlichen Personen erfasst, die wirtschaftlich an juristischen Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, AG, Genossenschaften und Vereine), eingetragenen Personengesellschaften (z.B. oHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft), und Trust-ähnlichen Strukturen berechtigt sind. Das Transparenzregister betrifft somit alle Gesellschaften und Gesellschaftsformen mit Ausnahme der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bezeichnet der Gesetzgeber auch als „Vereinigungen“.

Mit dem Transparenzregister soll die Offenlegung der tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse erreicht werden, also etwa auch von Treuhandverhältnissen, stillen Gesellschaften und andere mittelbare Beteiligungen.

Darüber, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, muss die Vereinigung – praktisch also deren Geschäftsführer, Vorstand oder vertretungsberechtigter Gesellschafter – Angaben einholen, diese aufbewahren, auf dem aktuellen Stand halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitteilen. Bei Verstößen gegen diese Verpflichtung drohen empfindliche Geldbußen. Zuständig dafür ist das Bundesverwaltungsamt. Das Transparenzregister wird hingegen vom Bundesanzeiger Verlag geführt.

Pflichten ab dem 1. Oktober 2017

Die mitteilungspflichtige Vereinigung muss dem Transparenzregister Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort der wirtschaftlich Berechtigten sowie die Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses mitteilen. Und zwar auf elektronischem Wege auf er Platform transparenzregister.de.

Alle Angaben müssen bis zum 1. Oktober 2017 eingereicht werden. Eine Übergangsfrist ist in § 59 Abs. 1 GWG nicht vorgesehen.

Es gibt aber Ausnahmen: Wirtschaftliche Berechtigte, die sich bereits aus einem öffentlichen Register ergeben, beispielsweise aus der beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste, müssen nicht gesondert an das Transparenzregister gemeldet werden. Jede zukünftige Veränderung, also etwa ein Gesellschafterwechsel, muss allerdings dem Transparenzregister gesondert mitgeteilt werden, auch wenn die Veränderung ins Handelsregister eingetragen wird. Bei börsennotierten Aktiengesellschaften gilt die Einhaltung der Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister stets als erfüllt. Auch zukünftige Veränderungen der Stimmrechtsanteile müssen nicht mitgeteilt werden.

Wer ist wirtschaftlich Berechtigter?

Bei juristischen Personen und eingetragenen Gesellschaften ist die natürliche Person, die

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.

wirtschaftlich Berechtigter.

Die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten erscheint nur auf den ersten Blick trivial. So können nämlich nicht nur direkte Gesellschaftsbeteiligungen sondern beispielsweise auch Treuhandverhältnisse, Stimmbindungs- und Poolvereinbarungen oder stille Beteiligungen zu einer Meldepflicht führen.

Bei Stiftungen ist grundsätzlich jede natürliche Person und jeder abgrenzbare Personenkreis zu melden, der nach dem Stiftungszweck einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung hat. Das gilt unabhängig von der Höhe oder dem Umfang der Begünstigung.

Blinde Flecken

Das erklärte Ziel, die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse transparent zu machen, wird sich aber auch in Zukunft nur eingeschränkt erreichen lassen.

Die eigentlich mitteilungspflichtigen Gesellschaften unterliegen nämlich keiner Nachforschungspflicht entlang der Beteiligungskette. Wenn also beispielsweise der wirtschaftlich Berechtigte nicht direkt, sondern über eine Offshore-Gesellschaft an einer Gesellschaft mit Sitz in Deutschland beteiligt ist und seine Identität nicht offenlegt, kommt es zu der Situation, dass ihn die mitteilungspflichtige Gesellschaft rein faktisch nicht benennen kann, der wirtschaftlich Berechtigte selbst rein faktisch aber nicht gezwungen werden kann, seiner eigenen Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister nachzukommen. In solchen Konstellationen werden anstatt des wirklichen wirtschaftlich Berechtigten die vertretungsberechtigten Organe der deutschen Gesellschaft als „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte im Transparenzregister aufgeführt. Wirkliche Transparenz wird damit nicht geschaffen.